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NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz

§ 30 NVG 2020Änderung laufender Leistungen

Abschnitt I Abschnitt römisch eins Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

In KraftAmtlicher Text

(1) Eine laufende Leistung ist, wenn sie nicht zu entziehen ist oder der Anspruch auf sie nicht erlischt, ab dem Zeitpunkt zu ändern, ab dem die Voraussetzungen für die Änderung erfüllt sind.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend auch für die Weitergewährung einer Waisenpension oder eines Kinderzuschusses.