NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 38 NVG 2020Pensionssonderzahlungen
Abschnitt I Abschnitt römisch eins Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Zu Pensionen, die in den Monaten Mai bzw. Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten Pension einschließlich allfälliger Zuschüsse.