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NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz

§ 51 NVG 2020Berufsunfähigkeitspension

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Bestimmungen über die einzelnen Leistungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei dauernder Berufsunfähigkeit.

(2) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.