NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 54 NVG 2020Berufsunfähigkeitsgeld; Ausmaß
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach § 52 Abs. 6 jeweils geltenden Mindestbetrages.