NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 59 NVG 2020Hinterbliebenenpensionen
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwen(Witwer)pensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner/innen und Waisenpensionen gewährt.