NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 61 NVG 2020Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 60, 62 und 63 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/innen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.