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NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz

§ 61 NVG 2020Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Bestimmungen über die einzelnen Leistungen

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 60, 62 und 63 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/innen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.