NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 77 NVG 2020Träger der Verwaltung
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Verwaltung der Versorgungsanstalt
(1) Die Verwaltung der Versorgungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfer/inne/n.
(2) Die Verwaltungskörper sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
(3) Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer/innen haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.