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NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz

§ 79 NVG 2020Ablehnung des Amtes

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Verwaltung der Versorgungsanstalt

In KraftAmtlicher Text

Die Wahl zum Mitglied (stellvertretenden Mitglied) des Vorstandes oder zum Rechnungsprüfer/zur Rechnungsprüferin (zu ihren Stellvertreter/inne/n) oder eines ehemaligen Notars/einer ehemaligen Notarin als Mitglied der Hauptversammlung darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederwahl für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.