NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 88 NVG 2020Jahresvoranschlag
Abschnitt III Abschnitt römisch drei Vermögensverwaltung
(1) Die Versorgungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
Abschnitt III Abschnitt römisch drei Vermögensverwaltung
(1) Die Versorgungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.