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NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz

§ 9 NVG 2020Verstöße gegen die Melde- und Auskunftspflicht

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Meldungen und Auskunftspflicht

In KraftAmtlicher Text

Über Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht, die Gewährung der Bucheinsicht oder die Vorlage von Urkunden und Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen und Auskünften schuldhaft unwahre Angaben machen, hat die Versorgungsanstalt eine Geldstrafe bis zum Zehnfachen des jeweils geltenden Mindestbeitrages nach § 10 Abs. 2 zu verhängen.