§ 13 Zusammenarbeit im Bereich der grenzübersArtikel 13: Kosten der Umsetzung des Abkommens
Jede Partei trägt ihre mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundenen Kosten selbst.
Jede Partei trägt ihre mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundenen Kosten selbst.