WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 1110 WVO
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Schiffskraftstoffe
Auf Fahrzeugen dürfen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet.
WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Schiffskraftstoffe
Auf Fahrzeugen dürfen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet.