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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 4001 WVO

1. Kapitel Öffentliche Häfen

In KraftAmtlicher Text

Verhalten im Hafengebiet

Personen haben sich im Hafengebiet so zu verhalten, dass

a) die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,

b) die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,

c) Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und

d) das Gewässer nicht verunreinigt wird.