WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 4025 WVO
1. Kapitel Öffentliche Häfen
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
1. Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern gemäß ADN müssen so festgemacht werden, dass der Bug des Fahrzeugs zur Hafenausfahrt weist.
2. Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, die drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel gemäß § 3.21 führen, nur von Hand oder mit Winden verholt werden.
Verweist auf
- WVO Art. 3.21