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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 6001 WVO

8. Teil Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Organstrafverfügungen

Schifffahrtsaufsichtsorgane sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen gemäß § 42, 72, 97, 114 und 155 SchFG oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 90 € einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-06-30