WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 6001 WVO
8. Teil Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
Organstrafverfügungen
Schifffahrtsaufsichtsorgane sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen gemäß § 42, 72, 97, 114 und 155 SchFG oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 90 € einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-06-30
Verweist auf
- WVO § 114
- WVO Art. 155
- WVO Art. 42
- WVO Art. 72
- WVO Art. 97