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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 621a WVO

3. Abschnitt Weitere Regeln für die Fahrt

In KraftAmtlicher Text

Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind

Ein Schubleichter der nicht Teil eines Schubverbandes ist, darf nur fortbewegt werden:

a) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb;

b) gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde oder mit deren Genehmigung;

c) auf kurzen Strecken für das Zusammenstellen oder Aufstellen eines Schubverbandes;

d) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit einer Steuereinrichtung und ausreichender Besatzung.