WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 706 WVO
7. Kapitel Regeln für das Stillliegen
Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen
Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stillliegen, für die das Zeichen gilt, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.