RfG Anforderungs-V · RfG Anforderungs-Verordnung
§ 21 RfG Anforderungs-VBedingungen für Stromerzeugungsanlagen mit Schwarzstartfähigkeit
Ergänzend zu Art. 15 Abs. 5 lit. a sublit. iii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass der festgelegte Zeitraum kompatibel mit den Vorgaben der vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau gemäß der Verordnung (EU) 2017/2196 sein muss.