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Geschäftsordnung der Begutachtungskommis · Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

§ 13 Geschäftsordnung der BegutachtungskommisAufbewahrung der Niederschriften

2. Abschnitt Auswahlverfahren

In KraftAmtlicher Text

Die Niederschriften samt Anlagen sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission zehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren, und zwar

1. im Fall der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer unmittelbar der Verwaltung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unterstehenden Schule bei der Zentralstelle,

2. im Fall der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule bei der Pädagogischen Hochschule und

3. im Fall der übrigen Besetzungen bei der Bildungsdirektion.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-10-20