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Vereinbarung zur leihweisen Beistellung · Vereinbarung zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien – Änderung und Verlängerung

§ 0 Vereinbarung zur leihweisen Beistellung

In KraftAmtlicher Text

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien

StF: BGBl. III Nr. 82/2004

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz - BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 , wird verordnet:

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. VIII mit 1. Juni 2004 in Kraft getreten.