§ 0 Vereinbarung zur leihweisen Beistellung
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien
StF: BGBl. III Nr. 82/2004
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz - BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 , wird verordnet:
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. VIII mit 1. Juni 2004 in Kraft getreten.
Verweist auf
- Vereinbarung zur leihweisen Beistellung Art. 5