Entschädigungs-Verordnung · Entschädigungs-Verordnung
§ 1 Entschädigungs-VerordnungGegenstand
Tritt
1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 2 und 538y Abs. 2 ASVG;
2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach § 538z Abs. 1 ASVG;
3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper
in Kraft (vgl. § 7 Abs. 1).
Diese Verordnung regelt
1. die Höhe und die Auszahlung der Funktionsgebühr für Mitglieder der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger sowie die Dauer des Anspruches auf diese Funktionsgebühr;
2. die Höhe des Sitzungsgeldes für Mitglieder der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
Verweist auf
- ASVG § 538v
- ASVG § 538z
- Entschädigungs-Verordnung Art. 538x
- Entschädigungs-Verordnung § 7