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Entschädigungs-Verordnung · Entschädigungs-Verordnung

§ 4 Entschädigungs-VerordnungDauer des Anspruches auf Funktionsgebühr

In KraftAmtlicher Text

Tritt

1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 2 und 538y Abs. 2 ASVG;

2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach § 538z Abs. 1 ASVG;

3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper

in Kraft (vgl. § 7 Abs. 1).

Die Funktionsgebühr gebührt für die Dauer der Amtsausübung.