§ 13 Gegenseitige Hilfeleistung bei NaturkataBeilegung von Meinungsverschiedenheiten
Artikel 13
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens, die durch die zuständigen Behörden nicht über Konsultationen oder Verhandlungen beigelegt werden können, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.