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ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019

§ 109 ZTG 2019Entschädigung

5. Abschnitt Ahndung von Pflichtverletzungen

In KraftAmtlicher Text

Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses, sein Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und die dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person haben, wenn sie nicht ordentliche Mitglieder einer Länderkammer sind, eine im Einzelfall vom Kammervorstand zu bestimmende angemessene Entschädigung zu erhalten.