ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
§ 99 ZTG 2019Verteidigung
5. Abschnitt Ahndung von Pflichtverletzungen
Der Angezeigte (Beschuldigte) kann sich selbst verteidigen oder durch einen Ziviltechniker oder einen Verteidiger in Strafsachen verteidigen lassen. Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass er im eigenen Namen Erklärungen abgibt.