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Muth-AV 2019 · Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 15 Muth-AV 2019Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (eigenverantwortliche Berufsausübung)

5. Abschnitt Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

In KraftAmtlicher Text

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

(1) Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung (§ 11 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3) in einem Diplomstudium der Musiktherapie gemäß der Anlage 10 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

1. in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind,

2. über eine mindestens einjährige eigenverantwortliche musiktherapeutische Berufserfahrung und die erforderliche Kompetenz in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und

3. über die erforderlichen didaktischen Kompetenzen verfügen.

(2) Darüber hinaus kann die Praktikumsanleitung im Rahmen von im Ausland absolvierten Studienaufenthalten auch durch sonstige Personen erfolgen, die aufgrund ihrer einschlägigen vergleichbaren Qualifikation und Berufserfahrung für die Vermittlung der musiktherapeutischen Praxis geeignet sind.

(3) Die Supervision gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 in einem Diplomstudium der Musiktherapie, Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

1. in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind und

2. über eine mindestens einjährige eigenverantwortliche musiktherapeutische Berufserfahrung verfügen.