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Krebsstatistikverordnung 2019 · Krebsstatistikverordnung 2019

§ 2 Krebsstatistikverordnung 2019

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Meldepflichtigen haben unter Angabe der Krankenanstaltennummer und des Abteilungsfunktionscodes der meldenden Abteilung im Rahmen der Meldung gemäß § 1 die folgenden Daten eines oder einer Betroffenen zu übermitteln:

1. Geburtsdatum,

2. Geschlecht,

3. Aufnahme-/Ambulanzzahl,

4. Daten zum Aufenthalt in der Krankenanstalt,

5. Tumorbeschreibung,

6. Tumorstadium,

7. Diagnosestellung,

8. Behandlung,

9. anamnestische Daten,

10. allfälliger Verdacht auf Berufskrebs.

(2) Die Bundesanstalt hat unter Verwendung des bPK-AS die Daten gemäß Abs. 1 um das Merkmal Wohngemeinde aus der Statistik des Bevölkerungsstandes und der Wanderungsstatistik gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2018 , und um die gemäß § 51 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. Nr. 16/2013 in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2018 , von den Personenstandsbehörden übermittelten Daten bei Verstorbenen zu ergänzen.

(3) Die für allfällige Rückfragen zu einer erfolgten Meldung nach § 1 erforderliche Verarbeitung der Aufnahme-/Ambulanzzahl gemäß Abs. 1 Z 3 durch die Bundesanstalt ist nur insoweit zulässig, als diese zur Qualitätssicherung der übermittelten Daten unabdingbar ist.