§ 13 KonsGAkteneinsicht (zu § 17 AVG) Akteneinsicht (zu Paragraph 17, AVG)
Zweiter Teil Behördliches Verfahren der Vertretungsbehörden
Abschriften von Akten oder Aktenteilen der Vertretungsbehörden können nur persönlich ausgefolgt werden.
Zweiter Teil Behördliches Verfahren der Vertretungsbehörden
Abschriften von Akten oder Aktenteilen der Vertretungsbehörden können nur persönlich ausgefolgt werden.