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KonsG · Konsulargesetz

§ 21 KonsGKonsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt Konsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit , der betreffende Unionsbürger besitzt

Dritter Teil Konsularischer Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittstaaten

In KraftAmtlicher Text

Wenn ein gemäß § 26 Abs. 2 konsultierter Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Unionsbürger besitzt, beabsichtigt, dem nicht vertretenen Unionsbürger selbst konsularischen Schutz zu gewähren und dies gegenüber den Konsularbehörden bestätigt, so sind diese nicht verpflichtet, dem nicht vertretenen Unionsbürger konsularischen Schutz zu gewähren.