Erstellung von Häuser- und Wohnungspreis · Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
§ 13 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreis
Kostenersatz
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und der Bundesminister für Finanzen (BMF) leisten der Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen einen Kostenersatz für die Jahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe:
BMAW
BMF
2024
116 573 Euro
116 573 Euro
2025
122 402 Euro
122 402 Euro
2026
127 176 Euro
127 176 Euro
2027
131 627 Euro
131 627 Euro
2028
136 234 Euro
136 234 Euro
(2) Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für die Erhebungsjahre ab 2029 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-10-01
Verweist auf
- Erstellung von Häuser- und Wohnungspreis Art. 32