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Erstellung von Häuser- und Wohnungspreis · Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 13 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreis

In KraftAmtlicher Text

Kostenersatz

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und der Bundesminister für Finanzen (BMF) leisten der Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen einen Kostenersatz für die Jahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe:

BMAW

BMF

2024

116 573 Euro

116 573 Euro

2025

122 402 Euro

122 402 Euro

2026

127 176 Euro

127 176 Euro

2027

131 627 Euro

131 627 Euro

2028

136 234 Euro

136 234 Euro

(2) Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für die Erhebungsjahre ab 2029 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-10-01