LuftAV · Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 13 LuftAVAbweichende Regelungen für Container
3. Abschnitt Sonderbestimmungen für Flughäfen
Für Container, die in Hangars und großen Hallen von Flughäfen betriebsbedingt nachträglich als Arbeitsräume eingerichtet werden müssen, dürfen die abweichenden Regelungen gemäß § 30 Abs. 5 Z 1 AStV angewendet werden.
Verweist auf
- LuftAV Art. 30