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LuftAV · Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 13 LuftAVAbweichende Regelungen für Container

3. Abschnitt Sonderbestimmungen für Flughäfen

In KraftAmtlicher Text

Für Container, die in Hangars und großen Hallen von Flughäfen betriebsbedingt nachträglich als Arbeitsräume eingerichtet werden müssen, dürfen die abweichenden Regelungen gemäß § 30 Abs. 5 Z 1 AStV angewendet werden.