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Elektronische Übermittlung von Informati · Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

§ 2 Elektronische Übermittlung von Informati

In KraftAmtlicher Text

Die Übermittlung der Informationen gemäß § 1 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig. § 2 der FinanzOnline-Erklärungsverordnung ist nicht anzuwenden.