Ergänzung der Bestimmungen über den Verm · Ergänzung der Bestimmungen über den Vermögensverfall
§ 2 Ergänzung der Bestimmungen über den Verm
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten vom Tage der Wirksamkeit des die Grundlage des Verfalles oder der Beschlagnahme bildenden Verfassungsgesetzes.