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Lehrberufslisteverordnung · Lehrberufslisteverordnung

§ 2 Lehrberufslisteverordnung

In KraftAmtlicher Text

In der Anlage 2 wird festgelegt, ob durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem in der linken Rubrik angeführten Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung in einem anderen, in der rechten Rubrik angeführten Lehrberuf ersetzt wird. Die Lehrlingsstelle hat über Antrag darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestimmungen über die Möglichkeit zur Ablegung einer Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf gemäß § 27 werden durch den Ersatz der Lehrabschlussprüfung nicht berührt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-01