Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausb · Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung
§ 1 Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausb
Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau
(1) Der Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Industriekaufmann bzw. Industriekauffrau) zu bezeichnen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-07-14