§ 1 Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-
Lehrberuf Reisebürokaufmann/Reisebürokauffrau
(1) Der Lehrberuf Reisebürokaufmann/Reisebürokauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reisebürokaufmann bzw. Reisebürokauffrau) zu bezeichnen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-07-01