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INVÜG · Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz

§ 3 INVÜGDurchlieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich

In KraftAmtlicher Text

Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich richtet sich nach §§ 32, 34, 35 und 37 EU-JZG.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-11-01