Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
§ 2 Abkommen über die finanzielle KooperatioArtikel 2
2.1 Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, Kredite zu konzessionellen Konditionen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 40.000.000,- (Euro vierzig Millionen), welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB), Wien refinanziert werden, im Wege von Kommerzbanken unter dem Exportfinanzierungsverfahren für die Finanzierung von Projekten gemäß dem gegenständlichen Abkommen, einzuräumen.