§ 21 Abkommen über eine verstärkte PartnerschBesondere Schutzklausel für die Landwirtschaft
ARTIKEL 21
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel 5 (Besondere Schutzklauseln) des WTO-Agrarabkommens.
ARTIKEL 21
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel 5 (Besondere Schutzklauseln) des WTO-Agrarabkommens.