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Abkommen über eine verstärkte Partnersch · Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

§ 223 Abkommen über eine verstärkte Partnersch

ARTIKEL 223

In KraftAmtlicher Text

Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung von Initiativen für die Informationsgesellschaft, wobei insbesondere Folgendes im Mittelpunkt steht:

a) Aufbau eines wirksamen Regelungsrahmens für den IKT-Sektor,

b) Förderung des Breitbandzugangs,

c) Entwicklung interoperabler elektronischer Dienste,

d) Gewährleistung des Datenschutzes und

e) Entwicklung von Roamingdiensten.