§ 223 Abkommen über eine verstärkte Partnersch
ARTIKEL 223
Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung von Initiativen für die Informationsgesellschaft, wobei insbesondere Folgendes im Mittelpunkt steht:
a) Aufbau eines wirksamen Regelungsrahmens für den IKT-Sektor,
b) Förderung des Breitbandzugangs,
c) Entwicklung interoperabler elektronischer Dienste,
d) Gewährleistung des Datenschutzes und
e) Entwicklung von Roamingdiensten.