StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 107 StrSchG 2020Verantwortlichkeit
3. Hauptstück Kontaminierte Waren, radioaktive Altlasten
(1) Die Verantwortung für eine bestehende Expositionssituation gemäß diesem Hauptstück trägt, wer
1. im Fall von kontaminierten Waren die Kontamination verursacht hat oder als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter über die Waren gilt,
2. im Fall von radioaktiven Altlasten als Liegenschaftseigentümerin/Liegenschaftseigentümer oder als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter über eine Liegenschaft Kenntnis über eine solche Altlast hat oder die Liegenschaft in fahrlässiger Unkenntnis der Altlast erworben hat.
(2) Die/der gemäß Abs. 1 Verantwortliche hat der zuständigen Behörde unverzüglich Meldung über die Expositionssituation zu erstatten.