StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 54 StrSchG 2020Ableitungen
13. Abschnitt Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes für Einzelpersonen der Bevölkerung festzulegen:
1. allgemeine und spezifische Voraussetzungen, nach denen radioaktive Stoffe mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden dürfen, sowie
2. Vorschriften für die Ableitung radioaktiver Stoffe.