StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 66 StrSchG 2020Aus- und Fortbildung
16. Abschnitt Strahlenschutzbeauftragte
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Strahlenschutzbeauftragten festzulegen.