Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung · Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung
§ 10 Fertigungsmesstechnik-AusbildungsordnungWiederholungsprüfung
Praktische Prüfung
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht Genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-01