KIG 2020 · Kommunalinvestitionsgesetz 2020
§ 1 KIG 2020Ziel und Zweck
Ziel ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden eine Finanzzuweisung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-07-01