COVID-19-Zweckzuschussgesetz · COVID-19-Zweckzuschussgesetz
§ 1c COVID-19-ZweckzuschussgesetzAufwand für COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken
zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 7 und Abs. 11 sowie BGBl. II Nr. 369/2021 und BGBl. II Nr. 370/2021
(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den bis 31. März 2022 entstandenen Aufwand für die kostenlose Durchführung von Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV 2 (COVID-19-Test) ersetzen.
(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlosen COVID-19-Tests von Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, einschließlich deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die genannten Personen nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
(3) Pro durchgeführtem COVID-19-Test wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 25 Euro geleistet.