Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgli · Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USA
§ 16 Luftverkehrsabkommen EG und ihren MitgliVerbraucherschutz
ARTIKEL 16
Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung des Verbraucherschutzes, und jede der Vertragsparteien kann eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses verlangen, um Fragen des Verbraucherschutzes zu erörtern, die sie als wesentlich einstuft.