Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgli · Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USA
§ 2 Luftverkehrsabkommen EG und ihren MitgliBillige und gleiche Wettbewerbsbedingungen
ARTIKEL 2
Jede Vertragspartei gibt den Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien in billiger und gleicher Weise Gelegenheit, bei der Durchführung des durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs miteinander in Wettbewerb zu treten.