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Abkommen zwischen der Europäischen Union · Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum

§ 12 Abkommen zwischen der Europäischen UnionPreisbildung

ARTIKEL 12

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Parteien erlauben den Luftfahrtunternehmen die freie Preisbildung auf der Grundlage eines freien und lauteren Wettbewerbs.

(2) Sie schreiben keine Anmeldung oder Mitteilung der Preise vor.

Die zuständigen Behörden können untereinander neben anderen Fragen beispielsweise erörtern, ob Preise ungerechtfertigt, unangemessen, diskriminierend oder subventioniert sind.