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Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen z · Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

§ 24 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zGeographische Ausweitung des Abkommens

ARTIKEL 24

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Führung eines kontinuierlichen Dialogs, um die Vereinbarkeit dieses Abkommens mit dem Prozess von Barcelona zu gewährleisten, und streben als letztendliches Ziel einen gemeinsamen Luftverkehrsraum Europa-Mittelmeer an. Daher wird die Möglichkeit, in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen zu beschließen, um ähnliche Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zu berücksichtigen, im Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 21 Absatz 11 (Gemeinsamer Ausschuss) geprüft.